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Bauvoranfrage

Vor Einreichung des Bauantrages ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Bauvorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

Der baurechtliche Vorbescheid soll dem Bauwilligen möglichst kurzfristig als verlässliche Disposition zur Verfügung stehen. Die Baugenehmigungsbehörde ist stets bemüht diesem Anliegen Rechnung zu tragen. Die Baugenehmigungsbehörde ersucht um das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen bei der betreffenden Gemeinde. Hierfür steht den Gemeinden ein Zeitraum von zwei Monaten zur Verfügung.

Sofern es sich zur Beurteilung der aufgegebenen Fragestellung zum Vorbescheid erforderlich macht, noch andere Fachbehörden bzw. Träger öffentlicher Belange am bauaufsichtlichen Verfahren zu beteiligen, werden entsprechend die Bauvorlagen mehrfach benötigt. Es ist somit geboten, bei weitreichenderen oder schwierigen Fragestellungen gleich mehrere Ausfertigungen der Bauvorlagen zur Verfügung zu stellen.

Bauvorbescheidsantrag

Der schriftliche Antrag ist mittels des amtlichen Antragsformulars bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Im Vorbescheid können nur Einzelfragen zum Baurecht geklärt werden. Dabei muss es sich substantiell um solche Fragen handeln, über die als Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden ist; d.h. die Fragen müssen das Vorliegen einzelner Genehmigungsvoraussetzungen betreffen.

Gegenstand des baurechtlichen Vorbescheides können sowohl Fragen sein, die die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben betreffen, allerdings nur soweit diese zum Prüfprogramm im Baugenehmigungsverfahren gehören (Vorschriften der LBauO M-V), als auch solche Fragen sein, die sich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beziehen [Vorschriften des Baugesetzbuches(BauGB) u. der Baunutzungsverordnung (BauNVO)]. Auch Fragen aus anderen Rechtsbereichen können Gegenstand eines Vorbescheides sein, soweit über sie als Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden ist.

In der Praxis wird häufig von der Möglichkeit, einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu beantragen, Gebrauch gemacht. Die Fragestellung soll möglichst konkret und zielgerichtet zu beantworten sein. Zudem sind auch nur Fragen zulässig, die sich auf das Baurecht beziehen, nicht jedoch z.B. zu Grundstücksteilungen oder zu sonstigen Abklärungen.
Dabei ist die Fragestellung auf den notwendigen Umfang einzuschränken.
Darüber hinausgehende Fragen erhöhen den Arbeitsaufwand – meist auch unter Beteiligung weiterer Fachdienststellen – oft unverhältnismäßig und verlängern damit die Bearbeitungszeit des Antrages.

Benötigte Bauvorlagen

Die Bauvorlagen sind, wie unter dem Punkt „Allgemeine Anforderungen an die Antragsunterlagen“ beschrieben, einzureichen. Sie müssen in Umfang und Qualität für die zur verbindlichen Entscheidung aufgegebenen Fragen ausreichend sein.

Die Mindestanforderungen an die Bauvorlagen bestehen in der Regel aus:

  • dem aktuellen Flurkartenauszug (nicht wesentlich älter als drei Monate),
  • dem Lageplan,
  • einer Kurzerläuterung zum Vorhaben,
  • der Berechnung / Angabe des umbauten Raumes und
  • ggf. den Bauzeichnungen wie Grundrisse, Schnitte, Ansichten.

Der Lageplan muss im Maßstab von mindestens 1:500 gefertigt sein, die Bemaßungen enthalten und auch die benachbarten Grundstücke mit beinhalten. Hierbei sind Höhen, Geschossigkeit, Nutzungen, Firstrichtungen und Dachneigungen mit anzugeben. Er soll auch die technische Erschließung, wie Entwässerungsleitungen, Bewässerungsleitungen, Energieleitungen und ,soweit zutreffend, den vorhandenen Baumbestand mit Angabe von Art und Stammdurchmesser, sowie Gewässer II.Ordnung (z. B. offene oder verrohrte Gräben) darstellen.

Wenn das Vorhaben ein Denkmal betrifft oder in der Nähe eines Denkmals ausgeführt werden soll (Umgebungsschutz), ist dieser Sachverhalt im Lageplan oder in den anderen Unterlagen unbedingt kenntlich zu machen. Im Einzelfall kann aber auch eine Lageplanskizze, die die erforderlichen Bemaßungen enthält, geeignet sein.

Die Anforderungen an die Bauvorlagen ergeben sich im Übrigen aus den Rechtsvorschriften der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen(Bauvorlagenverordnung-BauVorlVO M-V) vom 10.07.2006.

Gebühren

Für Amtshandlungen der Bauaufsicht sind Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V zu erheben.