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17.08.2016

3 Fragen an den FD Umwelt zu Altholz

Welche gesetzlichen Vorschriften sind beim Umgang mit Altholz zu beachten?

Für den Umgang mit Altholz als Abfall gilt bereits seit 2002 die Altholzverordnung. Kern der Verordnung ist die Zuordnung der Althölzer zu den Altholzkategorien A I bis A IV, wobei der Altholzkategorie A I „naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde“, zugeordnet ist. Die Altholzkategorien A II bis A IV sind in unterschiedlicher Art mit Schadstoffen behandelt (Leim, Beschichtungen, Holzschutzmittel).

Darf Altholz im häuslichen Umgang in Heizanlagen zur Wärmegewinnung eingesetzt werden?

Neben den Herstellerangaben für die jeweilige Heizanlage gilt es hier die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zu beachten. Danach darf in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 30 kW nur naturbelassenes Holz eingesetzt werden. Dies entspricht den Althölzern der Kategorie A I.

Sind Beispiele zur Zuordnung aus der Altholzverordnung ersichtlich?

Die Altholzverordnung ordnet in ihrem Anhang 3 gängige Altholzsortimente den Kategorien als Regelfall zu. So kann Altholz aus dem Abbruch und Rückbau baulicher Anlagen, wenn es keine schädlichen Verunreinigungen enthält, maximal der Kategorie A II zugeordnet werden. Diese Hölzer sind damit regelmäßig nicht in Kleinfeuerungsanlagen einsetzbar.

Autor: Advantic Systemhaus GmbH