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Nutzungsänderungen

Bei einer Nutzungsänderung handelt es sich um einen Begriff aus dem öffentlichen Baurecht. Eine Nutzungsänderung liegt immer dann vor, wenn sich die neue Nutzung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage von der genehmigten soweit unterscheidet, dass bei einer Genehmigung andere oder weitergehende Anforderungen bauordnungs-, bauplanungs- oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Art anzuwenden wären. Eine Nutzungsänderung bedarf gemäß § 59 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) grundsätzlich einer Baugenehmigung.

Folgende, nicht abschließende Beispiele, sollen Ihnen den Begriff der Nutzungsänderung verdeutlichen:

Nutzungsänderung …

  • eines Dachbodens, einer Abstellkammer, eines Kellers in Wohnraum (Wohnraum, der zum dauerhaften Aufenthalt von Personen bestimmt ist)
  • einer Wohnung, eines Einfamilienhauses, eines Mehrfamilienwohnhauses in eine Ferienwohnung, eine Ferienhaus, ein Wohnhaus mit Ferienwohnungen, ein Büro oder Bürogebäude, eine Praxis etc.
  • einer Garage in einen Wohnraum, einen Abstellraum
  • eines Lebensmittelladens in eine Werkstatt
  • eines Blumenladens in eine Tischlerei
  • einer Großbäckerei in einer Schlachtbetrieb

Eine Nutzungsänderung darf nur genehmigt werden, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Zu beachten sind hierbei insbesondere die Bestimmungen des Baurechts und der Immissionsschutzgesetze. Eine Nutzungsänderung kann z. B. aus bautechnischen, brandschutztechnischen oder denkmalschutzrechtlichen Gründen untersagt werden.

Wenn die zuständige Baubehörde von einer ungenehmigten Nutzungsänderung Kenntnis erlangt, kann sie den Umbau oder die geänderte Nutzung untersagen. In diesem Fall müssen die Umbauarbeiten rückgängig gemacht oder die geänderte Nutzung eingestellt werden.

Darüber hinaus können auch Bußgelder oder sogar Strafen drohen. In manchen Fällen kann eine ungenehmigte Nutzungsänderung auch dazu führen, dass der Versicherungsschutz entfällt.

Bevor eine Nutzungsänderung vorgenommen wird, sollten die rechtlichen Voraussetzungen geprüft werden. Hierzu sollte in der Regel ein Antrag auf Nutzungsänderung bei der zuständigen Baubehörde gestellt werden.

In diesem Antrag sollten alle relevanten Informationen zur geplanten Nutzungsänderung angegeben werden. Hierzu zählen beispielsweise Angaben zur geplanten Nutzung, zur Größe der Räumlichkeiten sowie zu baurechtlichen und brandschutztechnischen Vorschriften.

Dazu gehören im Allgemeinen

  • ein Antragsformular
  • eine Betriebsbeschreibung
  • Lageplan, Flurkarte, Deutsche Grundkarte
  • Bauzeichnungen der Geschosse, die von der Nutzugsänderung betroffen sind
  • Bei technischen Anlagen: Angaben zur Schall- bzw. Schadstoffemission
  • Gutachten (in Einzelfällen für Schallschutz oder Brandschutz erforderlich)
  • Flächenberechnungen
  • Herstellungskosten
  • Stellplatznachweis/-berechnung (im Falle einer wesentlichen Nutzungsänderung)
  • Baubeschreibung (im Falle baulicher Veränderungen)